Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 19

§ 19 – Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt und normal die Maßgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. normal arabic

Kurz erklärt

  • Qualitätswein und ähnliche Weine dürfen in einem anderen Gebiet als dem Anbaugebiet hergestellt werden.
  • Die Trauben müssen jedoch aus dem angegebenen Anbaugebiet stammen.
  • Die Herstellung muss im selben Land oder in einem benachbarten Land erfolgen.
  • Es müssen bestimmte EU-Vorgaben eingehalten werden.
  • Diese Vorgaben betreffen unter anderem den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und die Kennzeichnung.